print

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge – LKWÜberlStVAusnV

arrow_left arrow_right

(1) 1Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn sie mindestens eine Ladeeinheit befördern, die im kombinierten Verkehr einsetzbar ist.
2Satz 1 gilt nicht für Leerfahrten von oder zu Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs.
3Abweichend von Satz 1 reicht es aus, wenn

1.
bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 der Sattelanhänger dauerhaft eine Ladeeinheit darstellt, die im kombinierten Verkehr einsetzbar ist, oder
2.
bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 mindestens ein Teil der Fahrzeugkombination dauerhaft eine Ladeeinheit darstellt, die im kombinierten Verkehr einsetzbar ist.

(2) 1Im kombinierten Verkehr einsetzbare Ladeeinheiten im Sinne des Absatzes 1 sind solche Container, Wechselbrücken, Sattelanhänger ohne Zugmaschine und sonstigen Anhänger, die mit Umschlaggeräten oder mit Umschlagtechniken für nicht kranbare Sattelanhänger auf die Eisenbahn oder das Binnen-, Küsten- oder Seeschiff umgeschlagen werden können.
2Umschlaggeräte im Sinne des Satzes 1 sind Kräne und Flurförderzeuge.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2025 I Nr. 25
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25