(1) 1Lebensmittel oder Futtermittel dürfen nicht in die Europäische Union verbracht werden, soweit
(2) 1Die Rechtsakte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten mit Beginn des Tages, der auf ihre Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, als bekannt gemacht.
2Sofern in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, gilt dieser als Zeitpunkt der Bekanntmachung.
(3) Lebensmittel und Futtermittel dürfen auch dann nicht in die Europäische Union verbracht werden, wenn in einem Rechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 besondere Voraussetzungen für die Verbringung oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 Satzteil vor Nummer 1 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel, die vor der Bekanntmachung des Rechtsakts in die Europäische Union verbracht worden sind.