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Lebensmittel-und-Futtermittel-Verbringungs-Verordnung – LFVV

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(1) 1Lebensmittel oder Futtermittel dürfen nicht in die Europäische Union verbracht werden, soweit

1.
die Verbringung in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt verboten ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union erlassen hat auf Grund
a)
b)
des Artikels 128 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f, der Verordnung (EU) 2017/625, oder
c)
2.
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den jeweiligen Rechtsakt nach Nummer 1 oder dessen Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

2Die Aufhebung eines Rechtsaktes nach Satz 1 Nummer 1 wird vom Bundesministerium ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(2) 1Die Rechtsakte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten mit Beginn des Tages, der auf ihre Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, als bekannt gemacht.
2Sofern in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, gilt dieser als Zeitpunkt der Bekanntmachung.

(3) Lebensmittel und Futtermittel dürfen auch dann nicht in die Europäische Union verbracht werden, wenn in einem Rechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 besondere Voraussetzungen für die Verbringung oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(4) Das Verbot des Absatzes 1 Satzteil vor Nummer 1 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel, die vor der Bekanntmachung des Rechtsakts in die Europäische Union verbracht worden sind.

Ersetzt V 2125-44-7 v. 8.8.2007 I 1816, 1871 (LMEV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26