(+++ Textnachweis ab: 20.4.2024 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 11.4.2024 I Nr. 128 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 20.4.2024 in Kraft.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 22/96 (CELEX Nr: 31996L0022)
Notifizierung gem. der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf die Verbringung von
Es ist verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in die Europäische Union zu verbringen, bei denen zum Zeitpunkt der Verbringung
(1) Lebensmittel oder Futtermittel dürfen nicht in die Europäische Union verbracht werden, soweit
(2) 1Die Rechtsakte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten mit Beginn des Tages, der auf ihre Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, als bekannt gemacht.
2Sofern in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, gilt dieser als Zeitpunkt der Bekanntmachung.
(3) Lebensmittel und Futtermittel dürfen auch dann nicht in die Europäische Union verbracht werden, wenn in einem Rechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 besondere Voraussetzungen für die Verbringung oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 Satzteil vor Nummer 1 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel, die vor der Bekanntmachung des Rechtsakts in die Europäische Union verbracht worden sind.
Unbeschadet der amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die die zuständige Behörde auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union durchzuführen hat, hat die zuständige Behörde bei der Verbringung von Lebensmitteln oder Futtermitteln in die Europäische Union amtliche Kontrollen aufgrund eines Rechtsakts nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 durchzuführen.
(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 2 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein lebendes Tier, ein Lebensmittel oder ein Futtermittel verbringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.