die Verbringung von Lebensmitteln, Futtermitteln und, soweit es ausdrücklich bestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in die Europäische Union und
2.
die Durchführung amtlicher Kontrollen bei der Verbringung von Lebensmitteln, Futtermitteln und, soweit es ausdrücklich bestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in die Europäische Union nach
(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf die Verbringung von
1.
Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, wenn sie auf Island, in Liechtenstein, in der Schweiz, in Norwegen, auf den Färöer Inseln oder, im Fall von Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken, auf Grönland einer amtlichen Kontrolle entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind,
2.
Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken mit Ursprung auf Grönland und