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Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder – LeukoseV 1976

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1Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
2Sie kann die Art der Untersuchung anordnen.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1262;
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25