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Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder – LeukoseV 1976

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1Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen leukotische Tumoren oder ein positiver serologischer Befund festgestellt worden sind.
2Sie kann die Tötung von Rindern anordnen, bei denen wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sowie von ansteckungsverdächtigen Rindern eines verseuchten Bestandes, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1262;
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25