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Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik – LEinfG

(+++ Textnachweis ab: 3.10.1990 +++)


Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. II Sachg. A Abschn. II nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1150 mWv 3.10.1990.

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Territoriale Gliederung

(1) 1Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:
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Mecklenburg-Vorpommern
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin,
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ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
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Brandenburg
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam,
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ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weißwasser,
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zuzüglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
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Sachsen-Anhalt
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg,
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ohne den Kreis Artern,
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zuzüglich des Kreises Jessen;
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Sachsen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Mark-Stadt/Chemnitz und Leipzig,
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ohne die Kreise Altenburg und Schmölln;
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zuzüglich der Kreise Hoyerswerda und Weißwasser;
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Thüringen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl,
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zuzüglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmölln.

(2)

(1)

(2) 1Änderungen von Grenzen der Länder der DDR, die im Ergebnis von Bürgerbefragungen in Gemeinden und Städten begehrt werden und von der Gemeindevertretung bzw.
2Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurden, bedürfen eines Staatsvertrages zwischen den beteiligten Ländern.

(3) 1Wollen Gemeinden oder Städte nach der Länderbildung in das Land zurückkehren, dem sie am 23. Juli 1952 angehörten, ist ihrem in Bürgerbefragungen bekundeten und durch die Volksvertretungen bestätigten Willen stattzugeben, sofern dadurch keine Ex- bzw.
2Enklaven entstehen.

1Mit der Bildung von Ländern in der DDR gehen Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen der Republik, soweit sie nach diesem Gesetz Aufgaben der Länder wahrnehmen, auf die Länder über.
2Soweit Aufgaben auf die Länder übergehen, geht das Personal anteilmäßig auf die Länder über.

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Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1)

(2) 1Der erstgewählte Landtag, dem zugleich die Aufgabe einer verfassungsgebenden Landesversammlung obliegt, tritt spätestens am 14. Tag nach der Wahl zusammen.
2Spätestens am 20. Tag nach seinem Zusammentritt hat er eine vorläufige Landesregierung zu bilden.

(3) Nach Inkrafttreten der Landesverfassung wird die Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verfassung gebildet.

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(1) Dieses Gesetz tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.

(2)

(3)

Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25