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Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik – LEinfG

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1Mit der Bildung von Ländern in der DDR gehen Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen der Republik, soweit sie nach diesem Gesetz Aufgaben der Länder wahrnehmen, auf die Länder über.
2Soweit Aufgaben auf die Länder übergehen, geht das Personal anteilmäßig auf die Länder über.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25