print

Fürsorge- und Aufsichtsordnung – LehrErzVDBest 1

arrow_left arrow_right

Diese Durchführungsbestimmung gilt für den im § 1 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher genannten Personenkreis.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26