Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. X Sachg. B Abschn. I Nr. 2 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1219 mWv 3.10.1990.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
1Auf Grund des § 21 der Verordnung vom 22. September 1962 über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung - (GBl.
2II S. 675) wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung zur Durchführung des § 2 Absätze 2 und 3 folgendes bestimmt:
Diese Durchführungsbestimmung gilt für den im § 1 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher genannten Personenkreis.
(1) Die Leiter, Lehrkräfte und Erzieher der Einrichtungen haben in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine umfassende Fürsorge und Aufsicht der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu sichern.
(2) 1Ihnen obliegt insbesondere:
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(1) 1Die Fürsorge und Aufsicht erstreckt sich nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 dieser Durchführungsbestimmung:
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(2) 1Der Schulweg, d.h. der Weg vom Elternhaus zur Einrichtung oder zum Ort der Schulveranstaltung und umgekehrt unterliegt nicht der Aufsicht durch die Einrichtung.
2Das gilt auch für die Wege vom Elternhaus zur außerunterrichtlichen Tätigkeit, zu Ferienveranstaltungen sowie für die Benutzung von öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln zur Einrichtung und den angeführten Veranstaltungen.
3Der Leiter soll jedoch im Zusammenwirken mit den Lehrern und Erziehern, der FDJ und Pionierorganisation, dem Elternbeirat und den Organen der Volkspolizei durch Aufklärung und Erziehung dafür Sorge tragen, daß die Sicherheit der Kinder auf dem Schulweg erhöht wird.
Sind Leiter, Lehrkräfte und Erzieher an Veranstaltungen beteiligt, die außerhalb der Verantwortung der Schulen und Erziehungseinrichtungen liegen, richtet sich ihre Fürsorge und Aufsicht nach den für alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(1) 1Der Leiter einer Einrichtung hat in Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten, die sich für ihn nach der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 (GBl.
2II S. 703; Ber.
3S. 721) in der Fassung der Zweiten Arbeitsschutzverordnung vom 5. Dezember 1963 (GBl.
4II 1964 S. 15) ergeben, durch geeignete Anleitung und Kontrolle alle Voraussetzungen zu schaffen, daß die Lehrkräfte und Erzieher zur Aufsicht und Fürsorge gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen befähigt werden.
(2) 1Er hat insbesondere regelmäßig die Lehrkräfte und Erzieher über Fürsorge- und Aufsichtsmaßnahmen zu belehren.
2Diese Belehrungen sind aktenkundig zu machen.
(3) Der Leiter hat darüber hinaus auch andere Personen (Eltern, Werktätige aus Betrieben usw.), die zur Betreuung der Schüler oder zur Unterstützung der Lehrkräfte und Erzieher bei schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen gewonnen und von ihm bestätigt wurden, in die ihnen obliegenden Aufgaben der Fürsorge und Aufsicht einzuweisen.
(4) 1Der Leiter hat darauf zu dringen, daß hinsichtlich der Gebäude der Einrichtung und anderer Orte von Schulveranstaltungen (wie z.B.
2Sportplatz - Feriengestaltung - Badeplatz) die gesetzlichen Bestimmungen zur Beseitigung von Unfallquellen eingehalten werden.
3Vorhandene Schäden hat er unverzüglich zu melden und gegebenenfalls ihre Behebung von den zuständigen Stellen zu fordern.
4Er ist berechtigt und verpflichtet, notfalls die Benutzung der entsprechenden Räume und Orte zu untersagen.
(5) Werden für das jeweilige Unterrichtsfach nicht speziell ausgebildete Lehrer mit dem Unterricht beauftragt (z.B. beim Sport, Chemieunterricht usw.), hat der Leiter die besondere Verantwortung für Auswahl und eingehende Belehrung der betreffenden Lehrer.
(6) 1Der Leiter regelt in der Hausordnung, wie die in dieser Durchführungsbestimmung getroffenen Festlegungen unter den konkreten Bedingungen der jeweiligen Einrichtung durchzusetzen sind.
2Für die Planung und Organisation der Fürsorge und Aufsicht ist er voll verantwortlich.
(7) 1Der Leiter ist verpflichtet, Verletzungen dieser Durchführungsbestimmung mit allen Mitarbeitern in Zusammenarbeit mit der Abteilungsgewerkschaftsleitung bzw.
2Gewerkschaftsgruppe auszuwerten und die notwendigen Schlußfolgerungen zu ziehen.
3Schwere Verstöße hat er sofort seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden.
(1) Die Lehrkräfte und Erzieher sind für die Fürsorge und Aufsicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen des ihnen anvertrauten Klassen- oder Gruppenverbandes verantwortlich.
(2) 1Sie haben insbesondere die Pflicht:
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(1) Soweit nicht Festlegungen in der Stundentafel entgegenstehen, dürfen Lehrer und Erzieher Schüler ab 7. Klasse sowie Lehrlinge in der Regel ohne persönliche Begleitung Unterrichtswege zurücklegen oder feststehende Warte- oder Pausenzeiten verbringen lassen, es sei denn, daß der Direktor oder Leiter aus besonderen Gründen eine andere Regelung trifft.
(2) 1Lehrkräfte und Erzieher haben das Recht, vom Direktor oder Leiter der Einrichtung eine Entscheidung darüber zu erwirken, ob und inwieweit auch Schüler bis zur 6. Klasse bei entsprechenden Voraussetzungen ohne persönliche Begleitung durch den Lehrer oder Erzieher Unterrichtswege zurücklegen oder bestimmte Warte- oder Pausenzeiten verbringen können.
2Als Voraussetzungen hierfür gelten gute, bewußte Disziplin der Klasse oder Gruppe sowie Wege und Orte ohne besondere Gefahrenquellen usw.
(3) 1In jedem Fall, in dem eine unmittelbare persönliche Begleitung nach vorstehender Regelung unterbleibt, sind die Schüler oder Lehrlinge vorher eingehend zu belehren.
2Besonders geeignete Schüler sind mit der Leitung der Klasse oder Gruppe zu beauftragen.
3Diese Beauftragung soll in geeigneten Fällen nach Absprache mit Vertretern der Jugend- und Kinderorganisation erfolgen.
(4) 1Lehrkräfte und Erzieher haben das Recht, im Rahmen der Erziehung der Jugend zur Selbständigkeit einzelnen Kindern oder Jugendlichen besondere Aufträge zu erteilen.
2Alter und Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen sind dabei, vor allem im Hinblick auf die Art des Auftrages, sorgfältig zu berücksichtigen.
3Sollen Kinder oder Jugendliche in den Wartezeiten Aufträge der Eltern ausführen, kann der Lehrer und Erzieher, für Schüler bis zur 4. Klasse bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung der Eltern, die Genehmigung dazu erteilen.
4In jedem Fall sind diese Kinder und Jugendlichen umfassend zu unterweisen.
(5) 1Besonders geeignete Schüler können im Interesse des Bildungs- und Erziehungsprozesses mit der Leitung und Beaufsichtigung von schulischen Veranstaltungen beauftragt werden.
2Der verantwortliche Lehrer behält in diesem Fall die Oberaufsicht und hat folgende Pflichten:
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Die besondere Verantwortung von Lehrkräften und Erziehern im naturwissenschaftlichen Unterricht, bei Sport und Schulwanderungen, Baden und bei Durchführung von schulischen Lehrveranstaltungen in Betrieben wird in hierfür geltenden Bestimmungen geregelt.
(1) In Heimen der Jugendhilfe, in Sonderschulen und Einrichtungen des Sonderschulwesens sowie in Instituten für Lehrerbildung und Pädagogischen Schulen und in Einrichtungen der Volksbildung im Ausland ist diese Durchführungsbestimmung für die Fürsorge und Aufsicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen unter Beachtung der konkreten Bedingungen, Erfordernisse und Umstände der jeweiligen Einrichtung anzuwenden.
(2) Nach Beratung mit der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung ist der Leiter der Einrichtung berechtigt, besondere Festlegungen in seinem Verantwortungsbereich zu treffen.
(1) Die Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise und Städte und die wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, die Direktoren, Leiter, Lehrkräfte und Erzieher in der richtigen Anwendung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung anzuleiten und zu kontrollieren.
(2) Der Sicherheitsbeauftragte der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises oder der Stadt sowie des wirtschaftsleitenden Organs kann zur Untersuchung von Verstößen gegen die Fürsorge- und Aufsichtsordnung zeitweilig erfahrene Pädagogen oder Sicherheitsinspektoren der Betriebe hinzuziehen.
(3) 1Stellt der Sicherheitsbeauftragte eine schuldhafte Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung fest, unterbreitet er dem für ihn zuständigen Leiter entsprechende Vorschläge, wie z.B.
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Der Minister für Volksbildung