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(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
2
1Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1In insgesamt höchstens drei Stunden soll der Prüfling drei praktische Aufgaben bearbeiten.
2Dabei soll er zeigen, dass er
(4) 1Die Anforderungen nach Absatz 3 sollen an folgenden praktischen Aufgaben nachgewiesen werden:
2
(5) 1In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Produktarten unterscheiden, Zusammensetzung und Herstellungsverfahren von Produkten erläutern, Preise ermitteln und Produkte auszeichnen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der Qualitätssicherung berücksichtigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Aufgaben durchführen.
2Dabei soll er zeigen, dass er
(3) 1Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 2 kommen insbesondere in Betracht:
2
(4) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen bearbeiten:
2
(5) 1Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes | 50 Prozent, |
| 2. | Betriebswirtschaftliches Handeln | 30 Prozent, |
| 3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
31 zu gewichten.
(8) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
2In keinem Prüfungsbereich dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
2BGBl. I 2006, 607 - 613)
| Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte | ||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat | |
| 1-18 | 19-36 | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 5 Nr. 2) |
|
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) |
|
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| 4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
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| 5 | Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik (§ 5 Nr. 5) |
|
3 | |
| 6 | Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen (§ 5 Nr. 6) |
|
3 | |
| 7 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7) |
|
6 | |
|
3 | |||
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 8) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 9 | Kundenberatung, Verkauf von Produkten (§ 5 Nr. 9) |
|
12 | |
|
20 | |||
| 10 | Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten (§ 5 Nr. 10) |
|
6 | |
|
2 | |||
| 11 | Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln (§ 5 Nr. 11) |
|
7 | |
| 12 | Durchführen von Geschäftsverkehr Kassenanweisungen beachten (§ 5 Nr. 12) |
|
4 | |
|
6 | |||
| 13 | Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung (§ 5 Nr. 13) |
|
6 | |
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8 | |||
| 14 | Verpacken und Aushändigen von Waren (§ 5 Nr. 14) |
|
2 | |
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4 | |||
| 15 | Präsentieren von Waren (§ 5 Nr. 15) |
|
5 | |
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5 | |||
| 16 | Umgang mit Waren, Fachberatung (§ 5 Nr. 16) |
|
16 | |
| 17 | Herstellen von Gerichten (§ 5 Nr. 17) |
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4 | |
| Abschnitt II: Berufsausbildung in Schwerpunkten | ||||
| A. Schwerpunkt Bäckerei | ||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat | |
| 1-18 | 19-36 | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Umgang mit Waren, Fachberatung (§ 5 Nr. 16) |
|
18 | |
| 2 | Herstellen von Gerichten (§ 5 Nr. 17) |
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8 | |
| B. Schwerpunkt Konditorei | ||||
| 1 | Umgang mit Waren, Fachberatung (§ 5 Nr. 16) |
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12 | |
| 2 | Herstellen von Gerichten (§ 5 Nr. 17) |
|
14 | |
| C. Schwerpunkt Fleischerei | ||||
| 1 | Umgang mit Waren, Fachberatung (§ 5 Nr. 16) |
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20 | |
| 2 | Herstellen von Gerichten (§ 5 Nr. 17) |
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6 | |