(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4 sind einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5 sind einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)