(1) 1Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
2
(2) 1Im Prüfungsfach "Allgemeine Leasinglehre" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Leasingmarkt und die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt und mit den Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung und Abwicklung vertraut ist.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
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(3) 1Im Prüfungsfach "Immobilien-Leasing" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Immobilien-Leasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immobilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage kommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung vertraut ist.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
3
(4) 1Im Prüfungsfach "Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonderheiten im Immobilien-Leasing kennt.
2Sie soll zeigen, daß sie die Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann.
3Sie soll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die anzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen.
4In diesem Rahmen können geprüft werden:
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(5) 1Im Prüfungsfach "Situationsbezogenes Fachgespräch" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, ihr Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.
2Dabei ist von einer praxisbezogenen Situationsaufgabe auszugehen.
(6) 1In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen.
2Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.
3Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.
(7) 1Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt.
2Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) 1Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.
2Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und zu prüfender Person nicht länger als zehn Minuten dauern.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)