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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin – LeasFachwirtPrV

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(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Leasingfachwirt/zur Leasingfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Leasingfachwirtes wahrzunehmen:
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1.
selbständige Vorbereitung, Beurteilung und Abwicklung von Geschäftsvorgängen unter Berücksichtigung der Strukturen des Leasingmarktes und der Vertriebsformen, Vertragsmodelle und Refinanzierungsarten einschließlich des Immobilienleasing sowie der dafür zutreffenden Rechts- und Steuervorschriften; ebenso des betrieblichen Finanzwesens und der Finanzierungsformen und Handhabung der Methoden der Investitionsrechnung, soweit sie für das Leasing von Bedeutung sind;
2.
Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben bei der Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, insbesondere Bonitäts- und Objektprüfung, ferner bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung einschließlich Risikovorsorge und Vertragsstörungen;
3.
Wahrnehmen von betrieblichen Leitungsaufgaben unter Beachtung von wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhängen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25