(1) 1Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind.
2Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Berufsqualifikation und den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erfüllt sein müssen, durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben und von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, ausgeglichen worden sind.
3Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang abhängig zu machen.
(2) Wesentlich ist ein Unterschied, wenn
(3) 1Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn
(4) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.