(+++ Textnachweis ab: 4.12.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Personen.
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
(1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie
(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die Berufsqualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist und
(3) 1Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
2
(4) Abweichend von Absatz 1 wird eine Berufsqualifikation nach den Absätzen 1 bis 3 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt, wenn
(1) Die Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
2
(3) 1Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dürfen weitere Angaben einschließlich personenbezogener Daten verlangt werden, soweit diese erforderlich sind, um festzustellen, ob eine abgeschlossene Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung aufweist, die nach Bundesrecht gefordert wird.
2Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die Angaben zu machen, ersucht das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den einheitlichen Ansprechpartner nach § 10, die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Qualifikations- oder Anerkennungsstaat um Übermittlung der Angaben.
(4) 1Die Unterlagen sind in Kopie vorzulegen.
2Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit darf von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden.
3Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 8 Absatz 2 Satz 1.
(5) Fremdsprachigen Unterlagen ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
(1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.
(1) 1Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind.
2Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Berufsqualifikation und den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erfüllt sein müssen, durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben und von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, ausgeglichen worden sind.
3Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang abhängig zu machen.
(2) Wesentlich ist ein Unterschied, wenn
(3) 1Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn
(4) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.
(1) 1Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung, mit der festgestellt wird, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben.
2Sie muss spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Antragstellerin oder des Antragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung abzulegen, oder nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung festzulegen, durchgeführt werden.
(2) 1Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grundlage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt Inhalt und Umfang der Prüfung fest.
2Im Fall des § 5 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Gegenstand der Prüfung nur Gebiete sein, auf denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind.
(3) 1Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission durchgeführt, die vom Bundesverwaltungsamt oder von einer nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde bestimmt wird.
2Diese besteht in der Regel aus einer oder einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern und soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
3Sie ist unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) 1Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2Der schriftliche Teil kann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen.
3§ 10 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1Über den Prüfungshergang ist ein Protokoll mit folgenden Angaben aufzunehmen:
2
(6) 1Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers.
2Die Anhörung ist zu protokollieren.
3Versucht die Antragstellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis des schriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung von der Prüfungskommission mit „ungenügend“ zu bewerten.
4In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären.
5Im Fall einer vollendeten Täuschung entscheidet das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde.
6Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist vor Beginn der Prüfung auf die Folgen ordnungswidrigen Verhaltens hinzuweisen.
7Die Belehrung ist zu protokollieren.
(7) 1Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum Beginn der Prüfung zulässig.
2Er ist dem Bundesverwaltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde unverzüglich zu erklären.
3Genehmigt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(8) 1Wird der schriftliche oder der mündliche Teil oder das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.
2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt.
3Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über das Ergebnis der Prüfung zeitnah einen schriftlichen Bescheid.
(1) 1Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grundlage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und regelt die Durchführung des höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs.
2Insbesondere sind die Dauer des Lehrgangs, Art und Zahl der zu erbringenden Leistungen und die unverzichtbaren Inhalte, die noch vermittelt werden müssen, zu bestimmen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während eines Anpassungslehrgangs werden durch einen Vertrag mit dem Bundesverwaltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde festgelegt.
(3) 1Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Gesamtbewertung der Leistungen ab, in der festgestellt wird, ob die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen sind.
2Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.
(1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) 1Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen.
2Werden wesentliche Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt, die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedingung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden.
3Die wesentlichen Unterschiede in der Berufsqualifikation und die Inhalte der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind im Einzelnen darzulegen.
4Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Wird eine Ausgleichsmaßnahme festgelegt, muss die Begründung auch Aussagen dazu enthalten,
(4) In dem Bescheid über die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang ist die Tätigkeit aufzuführen, zu der die Antragstellerin oder der Antragsteller zugelassen werden kann.
(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung oder als Laufbahnbefähigung mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit begründet keinen Anspruch auf Einstellung.
Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikations- oder Anerkennungsstaaten, den Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG sowie mit den einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt den in § 10 genannten Stellen auf Ersuchen die erforderlichen Angaben über die Voraussetzungen der Anerkennung der Qualifikationen als Laufbahnbefähigung zur Verfügung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, den in § 10 genannten Stellen entsprechende Angaben zu machen.
(2) 1Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation in einem der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, unterrichtet die Dienstbehörde nach Anhörung der oder des Betroffenen die zuständige Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt worden ist, über Dienstvergehen, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit auswirken können.
2Dienstvergehen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie unanfechtbar festgestellt worden sind und der empfangende Staat zusichert,
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Gleichzeitig tritt die EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 2. November 1995 (BGBl. I S. 1493), die zuletzt durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.