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Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung – LBAV

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Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikations- oder Anerkennungsstaaten, den Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG sowie mit den einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.8.2021 I 3582
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25