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Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen – LArbWoV

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Für die Absetzung nach § 1 oder § 1a kommen nur die eigenen Aufwendungen (Selbstaufbringungsbetrag) in Betracht.

Neugefasst durch Bek. v. 6.8.1974 I 1869
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26