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Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen – LArbWoV

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Für Landarbeiterwohnungen, für die der Steuerpflichtige die Vergünstigungen des § 1 oder des § 1a in Anspruch nimmt, ist die Anwendung der §§ 7b und 7e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen.

Neugefasst durch Bek. v. 6.8.1974 I 1869
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26