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Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen – LArbWoV

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(1) 1Als Land- und Forstwirte gelten alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen.
2Es gehören dazu auch Personengesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben.

(2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile verpachten.

Neugefasst durch Bek. v. 6.8.1974 I 1869
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26