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Leerverkaufs-Anzeigeverordnung – LAnzV

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1In der Benachrichtigung des Market Makers oder Primärhändlers über Änderungen nach Artikel 17 Absatz 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist der neue Sachverhalt darzustellen.
2Hierbei gelten die jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3 entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26