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Leerverkaufs-Anzeigeverordnung – LAnzV

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1Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 haben unter Verwendung des jeweiligen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.
2Bei Übersendung per Fax ist die in dem Formular angegebene Faxnummer zu verwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26