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Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme – KWKAusV

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(1) Zuschläge sind dem Bieter und der im Gebot angegebenen KWK-Anlage oder dem im Gebot angegebenen innovativen KWK-System an dem im Gebot angegebenen Standort zugeordnet.

(2) 1Eine Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte wird erst wirksam, wenn

1.
der Bieter der ausschreibenden Stelle die Übertragung angezeigt hat und
2.
der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle abgegeben hat.
Mit dem Wirksamwerden der Übertragung tritt der Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des Bieters nach dieser Verordnung ein.
2Eine Übertragung von Zuschlägen auf andere KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme und andere Standorte ist nicht zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2025 I Nr. 54
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25