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Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme – KWKAusV

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1Für Strom aus KWK-Anlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die nach § 27 völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist.
2Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen.

(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2025 I Nr. 54
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25