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Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes – KWGWpIGVermV

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1Das haftende Unternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten nach § 4 Abs. 1. Es hat diese Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit laufend zu prüfen.
2Erforderliche Berichtigungen sind unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2022 I 2021
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25