print

KWG-WpIG-Vermittlerverordnung – KWGWpIGVermV

arrow_left arrow_right

1Das haftende Unternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten nach § 4 Abs. 1. Es hat diese Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit laufend zu prüfen.
2Erforderliche Berichtigungen sind unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2022 I 2021
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26