print

Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes – KWGWpIGVermV

arrow_left arrow_right

1Die Anzeigen nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind im Wege der Datenfernübertragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen.
2Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erforderlich.
3Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen.
4Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderlichen Zertifikate zu.
5Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das haftende Unternehmen eine Bestätigung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2022 I 2021
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25