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KWG-WpIG-Vermittlerverordnung – KWGWpIGVermV

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In der Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2022 I 2021
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26