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Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung – KVHilfsmV

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1Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
2

Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.

Geändert durch Art. 1 V v. 17.1.1995 I 44
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25