1Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
2
- 1.
Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;
Knie- und Knöchelkompressionsstücke
- 2.
Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
- 3.
Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
- 4.
Applikationshilfen für Wärme und Kälte
- 5.
Afterschließbandagen
- 6.
Mundsperrer
- 7.
Penisklemmen
- 8.
Rektophore
- 9.
Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).
1Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
2
- 1.
Alkoholtupfer
- 2.
Armtragetücher, Armtragegurte
- 3.
Augenbadewannen
- 4.
Augenklappen
- 5.
Augentropfpipetten
- 6.
Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
- 7.
Brillenetuis
- 8.
Brusthütchen mit Sauger
- 9.
Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
- 10.
Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
- 11.
Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- 12.
Fingerlinge
- 13.
Fingerschienen
- 14.
Glasstäbchen
- 15.
Gummihandschuhe
- 16.
-
- 17.
Ohrenklappen
- 18.
Salbenpinsel
- 19.
Urinflaschen
- 20.
Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
1Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
2
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.