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Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise – KVG

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Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.

Zuletzt geändert durch § 9 Abs. 2 G v. 22.3.1991 I 784
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25