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KVG
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Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise – KVG
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§ 10 Schlußbestimmung
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Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Zuletzt geändert durch § 9 Abs. 2 G v. 22.3.1991 I 784
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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