1Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. 2Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.
Zuletzt geändert durch § 9 Abs. 2 G v. 22.3.1991 I 784