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Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise – KVG

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1Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen.
2Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.

Zuletzt geändert durch § 9 Abs. 2 G v. 22.3.1991 I 784
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26