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Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG

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Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5i des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26