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Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse – KSKSaV

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1Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre.
2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25