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Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse – KSKSaV

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1Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet.
2Sie sind nicht an Weisungen gebunden.
3Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25