1Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. 2Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188