print

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse – KSKSaV

arrow_left arrow_right

1Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
2Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25