(1) Verstößt eine Entscheidung eines Widerspruchsausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die Künstlersozialkasse maßgebendes Recht, hat die Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich oder elektronisch und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu setzen.
(2) 1Verbleibt der Ausschuß bei seiner Entscheidung, hat die Künstlersozialkasse die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
2Hat die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung nicht entschieden, ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen.