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Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse – KSKSaV

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1Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort und Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die getroffene Entscheidung enthalten muß.
2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25