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Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse – KSKSaV

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(1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes (Widerspruchsausschuß) gebildet.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25