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Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse – KSKSaV

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1Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen.
2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25