(1) 1Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen.
2Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
(2) 1Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90 Euro.
2Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 180 Euro.