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Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffGenV

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Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 6.6.2013 I 1482
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25