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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen – KredWGÄndG 2

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(1) Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist.

(2)

Geändert durch Art. 6 G v. 20.12.1984 I 1693
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25