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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen – KredWGÄndG 2

Art 1

Art 2
Übergangsvorschriften

Art 2

-

Art 2

Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt werden kann oder fällig wird.

Art 2

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Art 2

(1) Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist.

(2)

Art 2

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Art 3

Art 4

Art 5
Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.

Geändert durch Art. 6 G v. 20.12.1984 I 1693
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25