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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen – KredWGÄndG 2

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Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt werden kann oder fällig wird.

Geändert durch Art. 6 G v. 20.12.1984 I 1693
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25