print

Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten – KredInstNdlG

arrow_left arrow_right

Nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das Handelsregister darf das ausgründende Kreditinstitut Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung erforderlich sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25