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Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1971 – KredAufnBegrV 1971

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Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrats für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25