1Im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchstbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen nur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen werden.
2Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen des Bundes und der Länder, soweit sie im Einzelfall 20 Mill.
3DM nicht übersteigen.