KredAnstWiAÜV
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Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau – KredAnstWiAÜV
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§ 5
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Diese Verordnung tritt am Ende des Tages nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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