(1) 1Mit Inkrafttreten dieser Verordnung geht das Vermögen der Staatsbank Berlin einschließlich der Verbindlichkeiten als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über.
2Damit erlischt die Staatsbank Berlin.
(2) 1Vom Vermögensübergang ausgenommen sind Inhaber-Teilschuldverschreibungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung - Wertpapier-KennNr. 102 600 - in Höhe von DM 5,36 Milliarden, die in einem gesonderten Depot bei der Landeszentralbank Hessen hinterlegt sind.
2Diese Schuldverschreibungen stehen dem Bund als bisherigem Anteilseigner der Staatsbank Berlin zu.
3Sie werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur endgültigen Zuteilung von Ausgleichsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung, längstens jedoch bis zum 30. November 1995, darlehensweise überlassen.
4Das Nähere werden der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, und die Kreditanstalt für Wiederaufbau vertraglich regeln.
(3) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die Aufgaben und Geschäfte der Staatsbank Berlin.
2Die Filialen der Staatsbank Berlin können zur Durchführung von Mandataraufgaben beibehalten werden; sie können kein eigenes Kreditgeschäft betreiben.